Hinweis 682966
3. Nettozusage + Rückrechnung
Bei einer Rückrechnung wird man – egal ob normaler sonstiger Bezug oder mehrjähriger – bei Verwendung des Zuflussprinzipes nur im Idealfall einen tatsächlichen Nettobezug erreichen. Grund dafür ist der geschätzte Jahreslohn bei der Versteuerung von sonstigen Bezügen. Wie der Name schon sagt, kann man ihn nur schätzen und die Versteuerung wäre in einem späteren Monat nur gleich, falls man den Schätzwert exakt treffen würde. Dies geht aber zum Beispiel schon nicht bei Gehaltsänderungen, Austrit- ten etc.. Da durch das Zuflussprinzip die Hochrechnung in einer anderen Periode erfolgt als die tatsächliche Versteuerung, treten ungewollte Differenzen auf.
Evtl. Lösung: Umgehung des Zuflussprinzipes durch Aufgabe der Nettozusage in der aktuellen Abrechnungsperiode.
4. Nettozusage + Rückrechnung II
Unabhängig davon muss man bei Rückrechnungen immer mit Differenzen rechnen, daher insbesondere auch bei Nettohochrechnungen. Diese Differenzen sind unvermeidbar. Daher muss entweder die Konstellation Nettozusage und Rückrechnung vermieden, Korrekturlohnarten verwendet oder auf dem Entgeltnachweis eine entsprechende Nachricht ausgegeben werden.