PY Beschäftigungsverbot Perioden für Durchschnitt

Relevant für den Durchschnitt sind 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. In SAP bedeutet das – Mutmaßliches Entbindungsdatum aus IT0080 – 01. des Monats im Vorjahr ist Monat 1 und dann weitere 2 Monate. Dieser Zeitraum wird im IT0080 angezeigt. Beispiel: Entbindung 12.08.2011 – Durchschnittszeitraum 01.08.2010 – 31.10.2010.
Wenn dieser Zeitraum z.B. wegen späterem Eintritt nicht verwendet werden kann dann können die ersten 3 Monate der Beschäftigung verwendet werden. Der Schnitt kann z.B. über Lohnart MBV6 vorgegeben werden bei maschineller Berechnung.

Weitere Ausnahmen siehe §11 MuSchG:

§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) 1Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen.
2Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt.
3Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
4Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen.
5Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) 1Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
2Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
3Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.

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