PY CH – Abrechnung Schweiz Quellensteuer

Das Entstehungsprinzip gibt es nicht in der Schweiz. Dies hat zur Folge dass die Quellensteuer monatlich erhoben wird und Nachzahlungen nach dem Zuflußprinzip versteuert werden.
Es gibt allerdings kantonale Regelungen bezüglich der Bildung von gleitenden Schnitten, also einem permanenten Jahresausgleich in der Quellensteuer um die Progressionsnachteile dieser Methode auszugleichen.
Diese Regelung gilt für Wallis, Waadt, Tessin und Freiburg. In Genf wird ein Jahresausgleich durchgeführt. Das Verfahren ist in der Tabelle T5C2C hinterlegt und wird mit der Operation CSTSH?QBE abgefragt.
 
Grundsätzlich wird die Quellensteuer nach den Regeln des Wohnkantons berechnet. Zur Vereinfachung des Verfahrens für den Arbeitgeber kann die Quellensteuer auch nach den Regeln des Arbeitskantons bestimmt werden. In diesem Fall wird durch die Quellensteuerämter ein interkantonaler Ausgleich durchgeführt, d.h. die Differenz der Quellensteuer des Arbeits- und des Wohnkantons wird dem Arbeitnehmer nachträglich veranlagt bzw. zurückerstattet.
Für Grenzgänger ist der Arbeitskanton massgebend für die Quellensteuerberechnung.

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