In Kantonen mit Monatsbetrachtung erfolgt die Quellensteuerberechnung bei untermonatigem Ein- oder Austritt nach einem fiktiv ermittelten Steuerbrutto. Diese Steuerbrutto wird berechnet nach der Formel ((30 – Eintrittstag + 1) / 30 Steuertage) * gekürztes Steuerbrutto – analog hierzu natürlich bei Austritt (Austrittstag – 1) / 30. Das Ergebnis dieser Fiktivrechnung wird in der Lohnart /313 ausgewiesen. Mit diesem fiktiven Vollmonatsbezug wird der relevante Steuersatz in der Tabelle T5C2H ermittelt und das Teilmonatsbrutto damit multipliziert – Lohnart /310. So errechnet sich die tatsächlich zu zahlende Quellensteuer. Gerade wenn das Gehalt nach anderen Methoden aliquotiert wird – etwa nach Arbeitstagen – ist der fiktive Vollmonatsbezug nicht immer gleich dem tatsächlichen und die Berechnungslogik erklärungsbedürftig.