Prüfung Jahresarbeitsentgeltgrenze KV
Die Prüfung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird mit dem Report RPLSVED0 durchgeführt da seit 2011 wieder die 1+1 Regel gilt – wenn Überschreitung im aktuellen Jahr und voraussichtliche Überschreitung im Folgejahr dann besteht kein KV-Pflicht mehr.
Im Gegenzug gilt natürlich auch dass wenn im aktuellen Jahr oder im Folgejahr die Bemessungsgrenze unterschritten wird wieder KV-Pflicht eintritt (wenn möglich, endgültig von der KV-Pflicht befreite Mitarbeiter nach SGB V §8 werden nicht ausgewiesen wenn in IT0013 das SV-Attribut 28 gepflegt ist!).
Für privat Versicherte vor 01.01.2003 gilt die niedrigere KV-BBG (75% der RV-BBG). Dieser Umstand wird entweder durch den IT0013 erkannt oder kann, wenn der Mitarbeiter erst später eingetreten ist über den IT0041 über eine Datumsart vorgegeben werden, die in V_T548Y mit dem Datumskennzeichen 08 geschlüsselt ist.
Einmalzahlungen sind dem Enstehungsjahr zuzuordnen – auch rückwirkend. Das bedeutet auch dass zum Beispiel mit der Märzklausel verbeitragte Einmalbezüge nicht zum Vorjahr gehören (obwohl SV-technisch ggf. schon) – SGB V §5 Satz 4.
Auschlaggebend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt sind laufende Bezüge und Einmalzahlungen (SGB IV §14). Die Regelmäßigkeit muss pro Lohnart beurteilt werden bei Einmalzahlungen, bei laufenden Bezügen ist per se von Regelmäßigkeit auszugehen.
Die relevanten Lohnarten können über die Tabelle V_T596J, Teilapplikation KVJG über Summenlohnarten vorgegeben werden. Gleichzeitig muss die Teilapplikation aktiv sein in V_T596C.
Diese Schlüsselung wirkt sich nur auf die Schätzung des Folgejahrs aus, die Bezüge aus dem aktuellen Jahr werden anders ermittelt!
Funktionsweise RPLSVED0 (Quelle: Dokumentation Report RPLSVED0)
(a) Jahresarbeitsentgelt im Auswertungsjahr
Für das Arbeitsentgelt im Auswertungsjahr werden zwei Werte ermittelt:
Verfahren 1
Der laufende Bezug aus dem letzten Abrechnungsergebnis des Auswertungsjahres wird auf das Jahr hochgerechnet. Wenn im letzten Abrechnungsmonat weniger als 30 SV-Tage vorliegen, dann wird der laufende Bezug aus den Stammdaten ermittelt. Die kumulierten Einmalzahlungen (CRT des letzten Abrechnungsergebnisses) werden dazuaddiert.
Verfahren 2
Die Bestimmung des Jahresarbeitsentgelts nach Verfahren 1 ist in der Regel die richtige Vorgehensweise. Es gibt aber Situationen, wo der laufende Bezug der letzten Abrechnung nicht dem wirklichen Arbeitsentgelt entspricht, z.B. bei vorübergehender Teilarbeit wegen Erkrankung, bei unbezahltem Urlaub usw. Deshalb wird in einem zweiten Schritt die Jahressumme des laufenden Bezugs aus der letzten Abrechnung (CRT) gelesen und anhand der Gesamt-SV-Tage des Mitarbeiters auf das Auswertungsjahr hochgerechnet. Die Einmalzahlungen werden wie in Verfahren 1 bestimmt und dazuaddiert.
Mitarbeiter, die im Auswertungsjahr mit ihrem Arbeitsentgelt nach Verfahren 1 oder nach Verfahren 2 über der Entgeltgrenze liegen, werden als Überschreitungsfälle ausgewiesen. Für Unterschreitungsfälle wird nur das nach Verfahren 1 ermittelte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
(b) Jahresarbeitsentgelt im Folgejahr
Im Folgejahr werden ausschließlich Stammdaten gelesen. Der laufende Bezug zu Beginn des Folgejahres wird auf das Jahr hochgerechnet. Alle Einmalzahlungen und wiederkehrenden Bezüge des Folgejahres werden dazuaddiert.
Voraussetzungen
Um die Bezüge zu ermitteln, liest der Report Abrechnungsergebnisse (im Auswertungsjahr) und Stammdaten (im Folgejahr bzw. wenn im letzten Monat des Auswertungsjahres keine 30 SV-Tage vorliegen).
In den Abrechnungsergebnissen werden dabei die Lohnarten
/102 (lfd. Entgt SV)
/103 (Einmalzahlung SV)
/105 (Einmalzahlung SV, Korrektur)
berücksichtigt. In den Stammdaten werden alle vorhandenen Lohnarten als SV-pflichtiges Entgelt betrachtet.
Dieses Verfahren kann über Tabelle T596J (Zuordnung von Lohnarten zu Summenlohnarten) beeinflußt werden. Dazu stehen die Summenlohnarten JAEE, JAEL, JAEK, JAFL und JAFE zur Verfügung. Wenn Sie diese Summenlohnarten verwenden, muß die Teilapplikation KVJG in Tabelle T596C (Gültigkeitsintervalle gesetzlicher Teilapplikationen) gültig gemacht werden. Nähere Informationen finden Sie im Einführungsleitfaden unter ‚Über-/Unterschreitung der Jahresentgeltgrenze KV‘ .
Die Summenlohnarten haben folgende Bedeutung:
(A) beim Lesen von Abrechnungsergebnissen im Auswertungsjahr:
JAEL: Lohnart zählt als laufendes Arbeitsentgelt
JAEE: Lohnart zählt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Im Standard enthält JAEL die Lohnart /102 (lfd. Entgt SV), JAEE enthält die Lohnarten /103 (Einmalzahlung SV) und /105 (Einmalzahlung SV, Korrektur) => Achtung: diese sind in Tabelle T596I eingetragen (SAP Standardlohnarten im Vergleich zu T596J Kunde!).
Falls bestimmte Kundenlohnarten nicht zum Arbeitsentgelt im Auswertungsjahr beitragen sollen, obwohl sie SV-pflichtig sind, können Sie diese Lohnarten in der Tabelle T596J mit negativem Vorzeichen unter der zutreffenden Summenlohnart eintragen. Sie werden dann vom SV-Brutto abgezogen.
JAFL: laufendes Entgelt, das ins Folgejahr übertragen wird
JAFE: einmalig gezahltes Entgelt, das ins Folgejahr übertragen wird
Diese Summenlohnarten benötigen Sie, wenn bestimmte SV-pflichtige Kundenlohnarten nicht in den Stammdaten vorhanden sind und deshalb im Folgejahr nicht berücksichtigt werden. Wenn Sie diese Lohnarten in Summmenlohnart JAFL bzw. JAFE eintragen, werden sie im Folgejahr zu dem aus den Stammdaten ermittelten Wert dazuaddiert.
Bei Summenlohnart JAFE (Einmalzahlung für Folgejahr) wird die Summe aus dem Auswertungsjahr zum Wert des Folgejahres addiert. Bei Summenlohnart JAFL (laufend für Folgejahr) wird der Wert aus dem letzten Abrechnungsergebnis des Auswertungsjahres zum Januar des Folgejahrs addiert.
(B) beim Lesen der Stammdaten im Folgejahr
JAEK: Lohnart wird als SV-pflichtiges Entgelt betrachtet
Wenn unter Summenlohnart JAEK nichts eingetragen ist, werden beim Lesen der Stammdaten alle Lohnarten als SV-pflichtiges Entgelt betrachtet. Wenn Kundenlohnarten unter JAEK eingetragen sind, werden nur diese Lohnarten berücksichtigt.