Mit ELStAM ändert sich auch zum Jahreswechsel etwas: die Änderungen für Dezember werden erst im Januar ausgeliefert. Mehr noch, die Finanzverwaltung kann noch bis zur Änderungsliste Februar – Auslieferung Anfang März – Änderungen für das Vorjahr ausliefern.
Aus diesem Grund empfiehlt die SAP ausdrücklich in Hinweis 1932389 – ELStAM: Informationen zum Jahreswechsel 2013/2014 das Steuerjahr mindestens bis Januar offen zu lassen.
Wann ist denn aber nun das Steuerjahr offen? Bis jetzt war es ja so dass ausschließlich das Merkmal DSTLB dafür zuständig war. Dieses konnte und kann im Infotyp 0012 mitarbeiterindividuell übersteuert werden. Der abweichende Wert wird in Tabelle T5D2M abgespeichert.
Neu hinzukommt dass jetzt in Tabelle T596M mit der Teilapplikation LSTC pro Teilbereich Berichtswesen ein Wert angegeben werden ist bis den ELStAM das Steuerjahr öffnen kann.
Was bedeutet das nun? In dem PDF das dem Hinweis beigefügt ist sind ein paar Konstellationen beschrieben. Hier kurz die Kombinationen:
DSTLB = 01 + T596M = März
Ein Nachlieferung im Februar mit der Januarliste ergibt mitarbeiterindividuelle Öffnung des Steuerjahres in T5D2M und korrigierte Bescheinigung, ELStAM wird mit übermitteltem Datum angewandt
DSTLB = 01 + T596M leer oder Dezember (keine Öffnung des Steuerjahres)
Eine Nachlieferung im Februar für Januar bewirkt dass ELStAM mit geändertem Beginndatum auf 01.01.2014 eingespielt werden und keine Korrektur erfolgt.
Vermutlich ist auch T596M = Januar gemeint.
DSTLB = 01 + T596M = Februar
Besonders ist an dem Beispiel dass die Abrechnung 01 zum Zeitpunkt der Lieferung bereits abgerechnet ist (vorschüssig). Die im Januar gelieferte Dezemberliste führt zur mitarbeiterindividuellen Öffnung und Korrektur. Soweit so gut.
Als nächstes kommt die Januarliste im Februar. Zu dem Zeitpunkt ist in dem Beispiel der Februar bereits abgerechnet. Das führt dazu dass das Beginndatum geändert wird und das Steuerjahr geschlossen bleibt.
Das letzte Beispiel beantwortet die Frage was mit der Periode in T596M eigentlich gemeint ist. Denkbar wäre die Einspielperiode – das kann es aber nicht sein da im letzten Beispiel die Liste ja rechtzeitig käme. Vorstellbar wäre auch die „Listenperiode“ – also wenn der Eintrag Januar wäre dann wäre die im Februar geschickte Liste (für Januar) noch erlaubt. Auch das ist wohl nicht richtig.
Die Beispiele lassen eigentlich nur die Interpretation zu dass die nächste noch nicht durchgeführte/ mögliche Abrechnungsperiode gemeint ist – siehe letztes Beispiel.
Das ergibt aus unserer Sicht, dass wohl im Normalfall DSTLB = 01 und T596M = März die passende Kombination ist, also mitarbeiterindividuelle Öffnung bis Lieferung Februar im März (wenn die Märzabrechnung noch nicht gelaufen ist).
Damit erübrigt sich auch die Einspielung der nicht im X-Mas Package enthaltenen Hinweise 1947072 – ELStAM: Steuerdaten für das Vorjahr und 1950929 – ELStAM: Infotypaktualisierung bei Vorjahresänderungen.
Für alle anderen Konstellationen ist die Einspielung der Hinweise nach X-Mas Package Pflicht. Durch den letztgenannten Hinweis wird 1949984 – ELStAM: Ablehnung der ELStAM-Meldungen nach Hinweis 1943419 obsolet und muss ausgebaut werden.