Die Vorsorgepauschale mindert das zu versteuernde Einkommen. Sie errechnet sich aus drei Teilbeträgen (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG):
Teilbetrag Rentenversicherung
+ Teilbetrag Krankenversicherung oder Mindestvorsorgepauschale
+ Teilbetrag Pflegeversicherung oder Mindestvorsorgepauschale
Berechnet werden Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen RV/ KV und PV bis zur Beitragsbemessungsgrenze West/ Ost, bei in der KV/ PV Privatversicherten die Basisbeiträge.
Die Beträge werden in Teilschritten gerechnet und nach jedem Schritt auf volle Euro gerundet.
Beiträge in der Rentenversicherung
<Tatsächliches RV-Brutto bis Beitragsbemessungsgrenze Ost/ West> * 0,6 fester Faktor aus §39b EStG * 9,35% Arbeitnehmeranteil RV
Das gilt auch für Mitarbeiter, die über ein berufsständisches Versorgungswerk rentenversichert sind soweit der Arbeitgeber für sie Beiträge abführt.
Der Faktor 0,6 für die RV in 2015 ergibt sich daraus dass 2010 mit 40% gestartet wurde und der Faktor bis 2024 jährlich um 4% steigt.
Beiträge in der Krankenversicherung
<Tatsächliches KV-Brutto bis Beitragsbemessungsgrenze Ost/ West> * ( AN-Anteil KV gemessen am ermäßigten Beitragssatz 7% nach § 243 SGB V + kassenindividueller Zusatzbeitrag)
Beiträge in der Pflegeversicherung
<Tatsächliches PV-Brutto bis Beitragsbemessungsgrenze Ost/ West> * ( AN-Anteil PV + ggf. Beitragszuschlag )
Wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber die abziehbaren Beiträge für KV und PV nicht mitteilt, ist dafür die sogenannte Mindestvorsorgepauschale zu berücksichtigen (12 % des Arbeitslohns, max. bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 1.900 EUR bzw. 3.000 EUR in der Steuerklasse III).
Hingegen sind die mitgeteilten Beiträge maßgebend, falls sie höher sind als die Mindestvorsorgepauschale.
Beitragsbescheinigungen ausländischer Versicherungsunternehmen hat der Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen.
Die mitgeteilten Beiträge privat versicherter Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen, sofern diese dessen eigene Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung betreffen bzw. die eines mitversicherten Ehegatten oder Lebenspartners und Beiträge für Kinder für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Bei selbst versicherten Ehegatten oder Lebenspartnern werden die Beiträge auch berücksichtigt, wenn dieser keine eigenen Einkünfte erzielt.