PY DE – Lohnsteuerjahresausgleich /453 etc.

Der interne Lohnsteuerjahresausgleich wird – wenn keine Ausschlussgründe vorliegen – im Dezember durchgeführt. Voraussetzung ist, dass im IT0012 ein Verfahren mit Lohnsteuerjahresausgleich eingegeben ist. Anders als bei der Permanenz wird bei dem Verfahren Monatstabelle mit Lohnsteuerjahresausgleich das laufende Steuerbrutto nicht jeden Monat mit der Jahrestabelle abgeglichen – Einmalzahlungen werden immer mit der Jahrestabelle versteuert.
In diesem Fall kann es zu größeren Erstattungsbeträgen /453 Erstattung Lohnsteuer bzw. /455 Erstattung Soli kommen wenn folgende Konstellationen vorliegen:

– Rückwirkende Kürzung des laufenden Steuerbruttos => diese Kürzung wird im Standard dem Entstehungsmonat zugeordnet (R 39b.5 Abs. 4 LStR). Das führt aber dazu, dass (wenn nicht das Zuflussprinzip erzwungen wird) die Steuer rückwirkend nicht mehr korrigiert wird, da ja für die Berechnung immer nur der Monatswert im aktuellen Monat herangezogen wird. Im Ergebnis kann das zu einer Erstattung über den Lohnsteuerjahresausgleich führen.

– Zu hohe Schätzbasis bei Einmalbezügen: die Schätzbasis – je nach Einstellung in Tabelle T5D2G die Lohnart /462 oder andere Verfahren – kann zum Zeitpunkt der Besteuerung eines Einmalbezugs zu hoch gewesen sein. Das kann durch Reduzierung der laufenden Bezüge in den Folgemonaten der Fall sein. Beispiele hierfür wären unbezahlte Abwesenheiten oder Übergang auf Teilzeit. Auch hier kann es zu einer Erstattung kommen.

– stark schwankendes laufendes Steuerbrutto kann ebenfalls ein Grund für Nachzahlungen sein

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