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Update 12.07.2013:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden dass die Pfändung nach der Nettomethode durchzuführen ist (BAG, Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12). Das entspricht dem aktuellen SAP Standard.
Vielen Dank an User hot – siehe Kommentare zu diesem Beitrag
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Beim 13. Gehalt oder Weihnachtsgeld sind derzeit 500 Euro unpfändbar. Diese 500 Euro – bzw- generell alle unpfändbaren Bezüge lassen sich nach 2 Methoden auf das pfändbare Einkommen anrechnen:
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Auszug aus Hinweis Hinweis 70224 – HR-DPF: Nettomethode bei unpfändbaren Bezügen:
1. Bruttomethode: Sie wurde früher von der ganz herrschenden Meinung vertreten. Der Bruttobetrag der nicht pfändbaren Bezüge wird vom Einkommen des Schuldners abgezogen. Danach werden alle Steuern/SV-Beiträge, die auf das Gesamteinkommen entfallen, abgezogen.
2. Nettomethode: Sie beschreibt den neueren Ansatz. Danach werden die nach §850a nicht pfändbaren Bezüge so betrachtet, als ob sie gar nicht angefallen wären. Somit müssen die darauf anteilig entfallenden Steuer/SV-Beträge aus diesen Bezügen wieder herausgerechnet werden.
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Brutto bedeutet also Abzug aller Steuern/ SV-Beiträge und dann Abzug des Freibetrags, Netto bedeutet erst Abzug des Freibetrag und dann Abzug der Steuern/ SV-Beiträge ohne den Freibetrag.
Die Bruttomethode ist also wesentlich günstiger für den Schuldner, da der Betrag sozusagen Netto zur Verfügung steht da ja wie in dem Beispiel 500 Euro + darauf entfallende Steuer-SV vom pfändbaren Betrag abgezogen werden.
Dieser Hinweis ist aus 2006 und Recherchen im Internet legen eher den Schluss nahe als ob sich doch diese Bruttomethode durchgesetzt hätte (Google-Suche nach „Pfändung Weihnachtsgeld“).
Wie dem auch sei, nachdem die SAP keine Korrektur herausgegeben hat scheint wohl auch die Nettomethode zulässig zu sein. Diese ist auch im Standardschema DPF0 so realisiert.
Will man nun die Bruttomethode verwenden dann geht das ganz einfach:
Anstelle des Aufrufs
wird der Parameter 2 „BRUT“ gesetzt.
hallo,
bei der nettomethode bleibt die steuerprogression unberücksichtigt.diese methode sieht auf den ersten blick nur 'gerecht' aus.siehe auch das einzige urteil zum einzigen prozess im folgenden link.ich selber habe mich nicht getraut vors gericht zu gehen. link: http://www.judicialis.de/Landesarbeitsgericht-M%C3%BCnchen_7-Sa-1089-06_Urteil_30.05.2007.html
nach diesem urteil des landesarbeitsgerichtes scheint die nettomethode nicht zulässig zu sein.
Ein interessanter Fall. Hierzu habe ich auch noch zwei Links:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Weihnachtsgeld-zu-viel-gepfaendet-__f34390.html sowie das komplette Urteil http://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2006/kammer7/7sa1089_06.pdf.
Bundesarbeitsgericht hat nur Grundsatz gefällt… es ist die Nettomethode anzuwenden
http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/bundesarbeitsgericht-neue-berechnung-von-pfaendungsfreigrenzen_76_187652.html
Hallo zusammen,
zum Thema Pfändung – Jahressonderzahlung habe ich folgende Anmerkung.
BAG: Sparkassensonderzahlung – Pfändbarkeit – Weihnachtsvergütung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO
http://www.betriebs-berater.de/detail/-/specific/BAG-Sparkassensonderzahlung-Pfaendbarkeit-Weihnachtsverguetung-621499516
Hiernach ist die 500 € – Freigrenze im öffentlichen Dienst / Sparkassen etc. nicht mehr auf die Jahressonderzahlung anzuwenden. Also weder Brutto- noch Nettomethode
Hier auch das Schreiben des BMI
http://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/RdSchr_20130123.pdf?__blob=publicationFile