In folgenden Konstellationen wird der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nicht korrekt durchgeführt:
– Bei Verwendung des geteilten Schemas für den öffentlichen Dienst
– In Fiktivläufen
– Nach Rückrechnung in das für die Steuer geschlossene Jahr 2015
Grund hierfür ist dass der Lohnsteuerjahresausgleich nach §42b EStG nicht durchgeführt werden darf wenn sich unterjährig der Zusatzbeitrag der Krankenkasse ändert – Sperrgrund ‚V‘.
Hinweis 2220092 – RPCALCD0: Kein Lohnsteuerjahresausgleich 2015 behebt dieses Problem.