PY DE – Betriebsdatenmeldung DSBD/ DEÜV-Meldungen zur Betriebsdatenpflege

Hier ein Link zu DSBD http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/DSBD.pdf.

Besonders interessant ist das hier:

Müssen Änderungen der Betriebedaten zwingend mittels DSBD mitgeteilt werden?
Mittels DSBD teilen die Arbeitgeber dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BNS) alle relevanten Änderungen im Rahmen des eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe mit. Der DSBD dient dabei als Arbeitserleichterung für die Arbeitgeber, mit Hilfe derer der Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gemäß § 5 Abs. 5 DEÜV ohne Aufwand und ohne Medienbruch nachgekommen werden kann.
Der BNS nimmt aber auch weiterhin Mitteilung online, telefonisch, per Post oder per E-Mail entgegen.

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